Elmar Blaschek
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Mein Nissan ist leider „auseinander gefallen“ - dh die Schraubverbindungen zwischen Getriebe und Motor haben sich gelöst ….
Die Gewährleistungsansprüche wurden bestritten, da meine Ehefrau das Auto an mich (mit ÖAMTC Kaufvertrag) übertragen hat, aber nach Meinung von NISSAN Spes ein Notariatsakt errichtet hätte werden müssen.
ALSO ACHTUNG!
Für mich gilt auf jedenfall: NIE MEHR NISSAN (SPES)!
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Ergänzung vom 27.03.2024
Es ist kein Aprilscherz! Die Spes GmbH will nun €840,- für meine Rezension!
Heute erreichte mich ein eingeschriebener Brief von der „rechtsfreundlichen Vertretung“ der Spes GmbH in Brunn am Gebirge. Darin werde ich aufgefordert die Rezension, die ich aufgrund meiner schlechten Erfahrung mit dieser Firma gemacht habe, bis 1. April zu entfernen, eine Unterlassungserklärung zu unterschreiben und 840,- € zu bezahlen.
Ich weiß nicht, ob und wie viele schlechte Bewertungen nach Klagsandrohnungen bereits gelöscht wurden. Ich werde diesem Druck jedenfalls nicht nachgeben, da die von mir geschilderten Eindrücke vollinhaltlich den Tatsachen entsprechen. Hier ist eine detailierte Darstellung:
1. Tatsache – Schrauben zwischen Motor und Getriebe haben sich gelöst: Dies ist keine Erfindung von mir, sondern ein Mitarbeiter von Nissan Spes hat dies unter Wahrheitspflicht vor Gericht ausgesagt!
Auszüge aus dem Urteil des Handelsgericht Wien vom 20.7.2022: „Bei der Nissan Spes Automobile GmbH wurde ein Motor und Getriebeschaden festgestellt. Dem Kläger wurde von Mitarbeitern der Nissan Spes Automobile GmbH mitgeteilt, dass teilweise Schrauben zwischen Motor und Getriebe gefehlt haben bzw teilweise locker waren und das der Grund für den Motor- und Getriebeschaden ist.“ ... „Aus den getroffenen Feststellungen folgt, dass der Mangel der zu schwach angezogenen Schrauben bereits bei der Auslieferung des Fahrzeuges vorlag.“
2. Tatsache – Gewährleistungsansprüche wurden bestritten
Aus den folgenden 5 Passagen (Anwaltsbriefe / Schriftsätze von Spes GmbH) im Zeitraum von fast einem Jahr wird das Bemühen erkenntlich, dass ich mit dem Kauf des Leasingautos von meiner Frau alle Ansprüche verloren habe und nicht einmal Eigentümer geworden bin … (obwohl in der Zwischenzeit sogar ein Notariatsakt errichtet wurde!)
17.1.2023 - Aufforderung €632,-- zu bezahlen, da die Forderung nicht zu Recht besteht: „Ausdrücklich bestritten wird auch, dass das gegenständliche Fahrzeug von der ursprünglichen Leasingnehmerin an Ihren Klienten verkauft wurde."
10.3.2023 – Antrag auf kostenpflichtige Klagsabweisung: „Bestritten wird, dass der Kläger Eigentümer eines PKW Nissan Leaf Tekna mit der Fahrgestellnummer SJNFAAZEOU60xxxxx je gewesen ist.“
26.4.2023 – Zum Original ÖAMTC Kaufertrag: „Der Kaufvertrag Beilage ./A ist aufgrund fehlender Formerfordernisse zu keinem Zeitpunkt in Rechtskraft erwachsen und ist sohin davon auszugehen, dass der Kläger mangels rechtskräftigen Titel bis zum heutigen Tag tatsächlich nicht rechtsgültiger Eigentümer des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges wurde.“
4.8.2023 – ÖAMTC Vertrag bedarf Notariatsakt: „Sollte der Leasinggegenstand tatsächlich irgendwann einmal in das Eigentum der Zeugin H.F. übergegangen sein – was weiterhin bestritten wird – ist aufgrund der bisher vorliegenden Beweisergebnisse jedenfalls nicht davon auszugehen, dass ein zwischen der klagenden Partei und der Zeugin H.F. etwaig abgeschlossener Kaufvertrag, welcher aufgrund deren Eigenschaften als Ehegatten gemäß § 1 lit b NotAktsG formpflichtig gewesen ist, geheilt wäre.“
5.1.2024 – Schriftsatz nach Errichtung eines nachträglichen Notariatsaktes: „Aufgrund des nunmehrigen Vorbringens des Klägers kann zwingend davon ausgegangen werden, dass tatsächlich kein Kaufvertrag bezüglich des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges zwischen dem Kläger und seiner Ehefrau, der Zeugin H.F., zustande gekommen ist, sohin es dem Kläger an der Aktivlegitimation bezüglich der Geltendmachung von Schaden- und Gewährleistungsansprüchen gegenüber der beklagten Partei fehlt.